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Steuern, Steuern und nochmal Steuern

30-May-2008, 19:39

Glückspielgewinne sind steuerfrei, weshalb sie oft im Zusammenhang mit Schwarzgeld und Geldwäsche vorkommen. Dies ist allerdings ein Irrglaube, da Geldwäsche die Umwandlung von Bargeld in Buchgeld bedeutet. Weil Spielbankgewinne in Deutschland generell in bar und ohne Quittung ausgezahlt werden, kann in Spielbanken keine Geldwäsche stattfinden.

Wäre diese Aussage richtig, könnte man Spielbanken aus dem Geldwäschegesetz streichen, in welchem Spielbanken explizit genannt werden und die Identifizierungspflicht ab einem im Wert von 1.000 Euro festgesetzt ist.

BKA-Untersuchung

Die Financial Intelligence Unit des Bundeskriminalamts (BKA/FIU) stellte im Jahresbericht 2003 auf Seite 12 zu diesem Thema fest: „Trotz der weit verbreitenden Vermutung der Nutzung von Spielbanken für Geldwäscheaktivitäten wurde der FIU im Jahr 2003 von Spielbanken nur eine einzige Verdachtsmeldung gemeldet.“ Im Vergleich hierzu haben in den USA Casinos and Card Clubs im Jahr 2003 insgesamt 5095 Geldwäscheverdachtsmeldungen weitergeleitet.

Nach Einschätzung des Bundeskriminalamts besteht der Verdacht, dass Spielbanken für Geldwäsche genutzt werden. Es gibt unzählige Möglichkeiten, Spielbanken für Geldwäsche zu nutzen; diese können beispielsweise in der Ausstellung von Schecks seitens der Spielbank oder in der Eröffnung von Spielkapitaldepots zur Nutzung für Spieler bestehen.

Die hohen Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel dämpfen den politischen Willen, die Geldwäsche bei der in Spielbanken unerlässlichen Kapitalzirkulation mit gesetzlichen Mitteln wirkungsvoller zu unterbinden.

Innenministerkonferenz

Im Bericht zur 174. Sitzung der ständigen Innenministerkonferenz der Länder vom 8. Juli 2004 in Kiel äußerte das Bundesinnenministerium seine Sorge über die unzureichende Implementierung der Geldwäschevorschriften in Spielbanken. „Im Rahmen einer Umfrage im Jahr 2003 hat das Bundesministerium des Innern angesichts der auffallend geringen Zahl von Ersthinweisen u. a. aus dem Bereich der Spielbanken in den Jahren 1998 bis 2002 allerdings Zweifel an der ausreichenden Implementierung der Geldwäschevorschriften in diesen Bereichen geäußert.“

In den Annexes zum Jahresbericht 2003-2004 machte die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) auf Lücken bei den Regeln zur Geldwäsche-Bekämpfung in Deutschland aufmerksam. Konkret kritisierte die FATF in Annex C, dass es in Deutschland an speziellen Strafbestimmungen für Fälle fehle, in denen unterlassen wurde, die Behörden über Geldwäsche verdächtige Geldtransaktionen zu informieren. Auf diese Kritik wurde bisher nicht reagiert.

Seit dem 15. Juni 2003 müssen alle Mitgliedstaaten der EU die Zweite Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2001/97) in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben. In der Zweiten Geldwäscherichtlinie werden auch Casinos erfasst.

Urteil aus Brüssel

Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt in der Rechtssache C-243/01 Piergiorgio Gambelli u. a. vom 6. November 2003, dürfen die EU-Mitgliedsstaaten Glücksspiele nur aus Gründen des Allgemeininteresses – wie dem Schutz vor Geldwäsche oder Spielsucht – beschränken.



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